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Informationen zum Bildungs- und
Teilhabepaket
Stand: 08/2020

 

 

Bildungs- und Teilhabepaket
• zum 01.08.2019 wurden die Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) durch die
Bundesregierung nachgebessert
• Antrag BuT ist nunmehr auf Seite des Kommunalen Jobcenters online ausfüllbar
https://www.lra-sm.de/jobcenter
• Antragsausgabe und Bewilligung erfolgt durch die Servicestelle des Kommunalen
Jobcenters (Meiningen und Schmalkalden)
• BuT Leistungsgewährung für folgende Leistungsarten:
• Grundsicherung (SGB II)
• Kinderzuschlag (KIZ)
• Wohngeld durch das Kind
• Asylbewerberleistungsgesetz
• Sozialhilfe (SGB XII)
Stand: 08/2020

 

 

Bildungs- und Teilhabepaket
Kurzüberblick
Leistungsarten:
Anspruch bis Vollendung 25. Lebensjahr
Anspruch bis Vollendung 18. Lebensjahr
BuT
Ausflüge - Kita/Schule/ Hort (tatsächliche Aufwendungen) 

Schulbedarf (Leistungs- pauschale i.H.v. 150€)

Schülerbeförderung (tatsächliche Aufwendungen)

Lernförderung (tatsächliche Aufwendungen)
Gemeinschaftliches Mittagessen (Schule/Kita) (tatsächliche Aufwendungen)
soziales und kulturelles Leben (monatlich 15€)
Stand: 08/2020

 

Schulausflüge
• Schulausflüge,
• mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen einer schulrechtlichen Bestimmung
• Ausflüge von Kindertageseinrichtung oder für Kinder die eine Kindertagespflege in Anspruch nehmen
• Ziel = Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen
• Leistungen:
• unbeschränkte Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen (ggf. auch Ausrüstungsgegenstände z.B. Leih
von Skiern, die Aufwendungen müssen für die Durchführung der Fahrt erforderlich sein)
• keine Übernahme von Taschengeld
• Bedarf muss durch eigenständiges Formblatt angezeigt werden
• Bestätigung durch Schule erforderlich
• im Rahmen vom Bewilligungszeitraum SGB II und SGB XII gelten Leistungen ab Beginn grundsätzlich als
beantragt
Stand: 08/2020

 Persönlicher
Schulbedarf
• Leistungen:
• für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden pauschal im
• Februar 50,- € (Halbjahr)
• August 100,- € (Schuljahresbeginn) ausgezahlt
• z.B. Schulranzen, Sportsachen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Arbeitshefte
• Kein Zuschuss für Tablets und Schulbücher
• kein gesonderter Antrag erforderlich, da vom Grundantrag SGB II und SGB XII
umfasst
• Für alle anderen Leistungsarten z.B. Wohngeld ist Antrag erforderlich
Stand: 08/2020

 

Schülerbeförderung
• Leistung:
• Übernahme der tatsächlichen und nachgewiesenen Kosten
• Beförderung zu nächstgelegener Schule des Bildungsganges
(= eigenständiges Profil mit besonderer inhaltlicher Ausrichtung innerhalb der gewählten
Schulart ist ausreichend)
• Notwendigkeit für Beförderung muss gegeben sein, Schüler/in muss auf Beförderung
angewiesen sein
(= wenn Fußweg nicht zumutbar)
• keine Übernahme durch Dritte z.B. Landkreis, Schulträger
• Antrag muss für alle Leistungsarten gesondert gestellt werden
Stand: 08/2020

 

Lernförderung
• ergänzende angemessene Lernförderung
• diese muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein, um nach schulrechtlichen Bestimmungen wesentliche Lernziele zu erreichen
• Gefahr der Verfehlung des wesentlichen Lernziels muss vorhanden sein(Bestätigung durch Schule erforderlich)
• Festlegung der konkreten Lernförderung im Einzelfall erforderlich durch Schule
(Umfang, Dauer, Gruppen- oder Einzelnachhilfe)
• jede Form der Lernförderung ist denkbar
• Anbieter muss fachlich geeignet sein, z.B. Studenten
• Charakterliche Eignung z.B. Führungszeugnis
• Einschätzung muss vorliegen, dass Verfehlung des Lernzieles mit Unterstützung
vermeidbar ist
• gesonderter Antrag in allen Leistungsarten erforderlich
• keine Übernahme Fahrtkosten zur Lernförderung
Stand: 08/2020

 

Mittagsversorgung
• Übernahme der Aufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung (=vollwertige regelmäßige Mittagsmahlzeiten, die gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen werden)
• Für Schüler/innen und Kinder in Tageseinrichtungen (KiTa)
• keine Begrenzung der Höhe des Bedarfs
• je nach Vereinbarung des Landkreises mit den Schulen,
• Kindergärten haben eigene Festlegungen
• Pauschale Abrechnung in Schulen
• Spitzabrechnung in den KiTas
• ist vom Antrag SGB II und SGB XII umfasst,
• Bedarf muss im Einzelfall mit Formblatt angezeigt werden
Stand: 08/2020

 

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